KÖLNMEDIEN · René Hamacher · Neuhurden 21 · 51491 Overath · Deutschland
AGB als PDF herunterladen (Stand 28.10.2026)
1.1 Vertragspartner ist René Hamacher, Einzelunternehmer, handelnd unter KÖLNMEDIEN, Neuhurden 21, 51491 Overath, Deutschland (nachfolgend „KÖLNMEDIEN“). Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich dieser Einzelunternehmer, sofern in einer individuellen Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Vermietung und den Verkauf von Medientechnik sowie für Montage-, Service-, Planungs-, Produktions- und sonstige technische Leistungen von KÖLNMEDIEN. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn KÖLNMEDIEN ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Individuelle Abreden haben Vorrang.
1.3 „Unternehmer“ ist ein Kunde, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB); „Verbraucher“ ist ein Kunde im Sinne des § 13 BGB. Soweit nachfolgend ausdrücklich nur Unternehmer angesprochen sind, gelten diese Regelungen nicht für Verbraucher.
1.4 Die AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam vor oder bei Vertragsabschluss einbezogen werden. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere von Verbrauchern, bleiben unberührt.
2.1 Angebote und Preisangaben von KÖLNMEDIEN sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich oder mit Annahmefrist bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch Annahme einer verbindlichen Erklärung, insbesondere durch Auftragsbestätigung in Textform, oder durch einvernehmliche Leistungserbringung zustande. Eine bloße Anfrage oder unverbindliche Reservierung begründet keinen Vertrag.
2.2 Art, Hersteller, Typ, Stückzahl, Zubehör, technische Eigenschaften, Nutzungszeitraum, Einsatzort und geschuldete Zusatzleistungen bestimmen sich nach Angebot und Auftragsbestätigung. Ausdrücklich vereinbarte technische Eigenschaften, insbesondere Pixelpitch, Auflösung, Bildhelligkeit, Projektionsfläche oder Aufbauart, sind verbindlich. Unwesentliche, objektiv zumutbare Abweichungen sind nur zulässig, sofern sie den vertraglich vorausgesetzten Zweck und zwingende Rechte nicht beeinträchtigen.
2.3 Änderungen oder Erweiterungen nach Vertragsschluss bedürfen einer Einigung über Inhalt, Termine und Vergütung. Erfolgt eine technisch oder sicherheitsrechtlich notwendige Änderung, informiert KÖLNMEDIEN den Kunden unverzüglich; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
2.4 Eine Reservierung von Material ist nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich bestätigt wurde. Ist ein Mietauftrag verbindlich abgeschlossen, besteht kein allgemeines Recht auf kostenfreie Stornierung; gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Widerrufsrechte bleiben unberührt.
2.5 KÖLNMEDIEN darf geeignete Subunternehmer und Fremdmaterial einsetzen, wenn dadurch vereinbarte Leistungsmerkmale, Sicherheit und rechtliche Kundenansprüche nicht beeinträchtigt werden. KÖLNMEDIEN bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Erfüllung verantwortlich.
3.1 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern sind angebotene Preise, soweit nicht anders angegeben, Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden die rechtlich vorgeschriebenen Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer angegeben. Liefer-, Versand-, Transport-, Aufbau-, Personal- und sonstige Nebenkosten werden nur berechnet, soweit sie vertraglich vereinbart oder nach Gesetz geschuldet sind.
3.2 Die vereinbarten Zahlungstermine, Vorauszahlungen und Abschläge ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag. Sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag mit Zugang der Rechnung fällig. Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten; Skonto setzt eine ausdrückliche Vereinbarung voraus. Für gesetzliche Verzugsfolgen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen.
3.3 Bei Erstvermietungen kann KÖLNMEDIEN vor Vertragsschluss die vollständige Vorauszahlung der vereinbarten Miete sowie eine Kaution in Höhe von 500 Euro vereinbaren. Für höherwertige Mietgeräte oder besondere Einsatzrisiken können individuell angemessene, abweichende Sicherheiten vereinbart werden. Die Kaution dient ausschließlich der Sicherung von Ansprüchen aus dem jeweiligen Mietvertrag. KÖLNMEDIEN rechnet sie nach Rückgabe, angemessener Prüfung und Klärung berechtigter Ansprüche ohne unangemessene Verzögerung ab; ein nicht benötigter Restbetrag wird ausgezahlt.
3.4 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die den Anspruch von KÖLNMEDIEN auf die Gegenleistung konkret gefährden, können die gesetzlichen Rechte, insbesondere aus § 321 BGB, geltend gemacht werden. Eine einseitige nachträgliche Änderung bereits vereinbarter Sicherheiten ohne Rechtsgrund erfolgt nicht.
3.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Verzugsfolgen. Die Verzinsung von Entgeltforderungen beträgt bei Beteiligung eines Verbrauchers fünf Prozentpunkte und bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB). Gegen einen nicht als Verbraucher handelnden Schuldner kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich die Verzugspauschale von 40 Euro verlangt werden. Weitergehende gesetzliche Schäden bleiben vorbehalten.
4.1 Abhol-, Versand- und Liefertermine werden im Auftrag vereinbart. KÖLNMEDIEN ist berechtigt, zumutbare Teillieferungen vorzunehmen, soweit der vereinbarte Vertragszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird und dem Kunden keine zusätzlichen Kosten entstehen.
4.2 Beim Versendungskauf an Unternehmer geht die Transportgefahr, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und nichts anderes vereinbart ist, mit Übergabe der Ware an die Transportperson über (§ 447 BGB). Bei Kaufverträgen mit Verbrauchern richtet sich der Gefahrübergang zwingend nach § 475 Abs. 2 BGB und den übrigen gesetzlichen Vorschriften; ein pauschaler Gefahrübergang ab Lager findet nicht statt.
4.3 Bei Mietsachen gelten für Transport, Übergabe, Abholung und Rücktransport die im Auftrag vereinbarten Verantwortlichkeiten. Gesetzliche Haftungsmaßstäbe bleiben unberührt. Der Kunde hat erkennbare Transportschäden möglichst zeitnah zu dokumentieren und mitzuteilen; Verbraucherrechte werden dadurch nicht eingeschränkt.
4.4 Durch vom Kunden zu vertretende unzutreffende Einsatzangaben, Wartezeiten, fehlende Ansprechpartner, unzugängliche Ladezonen oder gescheiterte Anfahrten entstehende nachweisbare Mehrkosten können im vereinbarten oder gesetzlich erstattungsfähigen Umfang berechnet werden. Auf zusätzlich anfallende Kosten wird nach Möglichkeit vor Durchführung hingewiesen.
5.1 Beginn und Ende der Mietzeit sowie Übergabe und Rückgabe richten sich nach dem bestätigten Auftrag. Standardisierte Mietangebote von KÖLNMEDIEN sehen regelmäßig eine Mindestmietdauer von fünf Tagen vor. Soweit in der jeweiligen Preisangabe so ausgewiesen, gilt für fünf bis sieben Tage derselbe Grundmietpreis. Abweichende Stunden-, Tages- oder projektbezogene Tarife können individuell vereinbart werden; die Preisangaben der jeweiligen Buchung sind maßgeblich.
5.2 Die Geräte dürfen nur im vereinbarten Verwendungszweck, am vereinbarten Ort und unter den mitgeteilten Betriebsbedingungen genutzt werden. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte einschließlich einer Untervermietung bedarf der vorherigen Zustimmung von KÖLNMEDIEN. Gesetzliche Rechte, insbesondere nach § 540 BGB, bleiben unberührt.
5.3 Änderungen von Einsatzort, Mietdauer, Betriebsweise, Außeneinsatz, Stromversorgung oder Befestigung sind KÖLNMEDIEN rechtzeitig mitzuteilen und vor der Durchführung abzustimmen, soweit dadurch technische oder rechtliche Risiken beeinflusst werden.
5.4 Eine automatische Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses durch bloße Fortsetzung des Gebrauchs nach § 545 BGB wird ausgeschlossen. Eine Verlängerung der vereinbarten Nutzungszeit bedarf einer entsprechenden Vereinbarung; gesetzliche Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe bleiben bestehen.
6.1 Der Mieter hat Geräte und Zubehör sorgfältig, bestimmungsgemäß und gemäß den bereitgestellten Bedienungs- und Sicherheitshinweisen zu behandeln und gegen die nach den Umständen erforderlichen Zugriffe, Witterungseinwirkungen und Diebstahlrisiken zu sichern. Normale Abnutzung bei vertragsgemäßem Gebrauch begründet keine Schadensersatzpflicht (§ 538 BGB).
6.2 Der Mieter haftet für Schäden und Verluste, soweit er oder ihm nach gesetzlichen Vorschriften zurechenbare Personen diese zu vertreten haben. Er hat die Geräte insbesondere gegen vermeidbaren Diebstahl, unbefugte Bedienung, Flüssigkeiten, Witterungseinflüsse, unsachgemäßen Transport und ungeeignete Stromversorgung zu sichern. Eine pauschale verschuldensunabhängige Haftung für jede Einwirkung Dritter wird nicht vereinbart. Bei Verlust, Diebstahl oder erheblicher Beschädigung informiert der Mieter KÖLNMEDIEN unverzüglich und veranlasst, soweit erforderlich und zumutbar, eine polizeiliche Anzeige.
6.3 Bei ersatzpflichtiger Beschädigung umfasst der Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche und angemessene Reparatur-, Prüf- und Wiederherstellungskosten sowie belegbare Folgeschäden. Bei ersatzpflichtigem Totalschaden sind insbesondere Zustand, Alter, Marktverfügbarkeit und der wirtschaftlich erforderliche gleichwertige Ersatz maßgeblich; ein automatischer Anspruch auf den Neupreis ist ausgeschlossen. KÖLNMEDIEN ist nicht verpflichtet, sich auf ein technisch nicht gleichwertiges Gerät verweisen zu lassen.
6.4 Die Geräte sind einschließlich Zubehör, Verbindungskabeln, Transportbehältern und sonstigem dokumentiertem Lieferumfang zum vereinbarten Termin und Ort vollständig, sicher verpackt und in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus vertragsgemäßem Gebrauch ergibt. Übergabe- und Rückgabeprotokolle sowie Fotos dienen der Beweissicherung; gesetzliche Beweislastregeln bleiben unberührt.
6.5 Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe kann KÖLNMEDIEN für die Dauer der Vorenthaltung nach § 546a BGB die vereinbarte oder die ortsübliche Miete als Nutzungsentschädigung verlangen. Darüber hinausgehende tatsächlich entstandene und ersatzfähige Schäden, beispielsweise notwendige und angemessene Fremdanmietkosten oder ein nachgewiesener Folgeausfall, bleiben vorbehalten; dieselbe Schadensposition wird nicht doppelt berechnet.
6.6 Der Mieter hat erkannte Sicherungs- und Funktionsmängel unverzüglich anzuzeigen und weitere Schäden nach seinen Möglichkeiten zu vermeiden. Eigene Eingriffe in versiegelte oder sicherheitsrelevante Gerätebauteile sind ohne Zustimmung von KÖLNMEDIEN nur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist.
7.1 Störungen und Schäden sind KÖLNMEDIEN unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Der Kunde hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, um die Ursache und die Auswirkung einer Störung festzustellen, ohne eigenmächtig in sicherheitsrelevante Teile einzugreifen.
7.2 KÖLNMEDIEN ist Gelegenheit zu geben, bei berechtigten Mängelansprüchen innerhalb der gesetzlich beziehungsweise nach den Umständen angemessenen Zeit Abhilfe zu schaffen. Soweit dem Kunden zumutbar und für den vereinbarten Zweck gleichwertig, kann ein Ersatzgerät bereitgestellt werden. Minderung, Kündigung und Schadensersatz richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.3 Rechtsfolgen einer unterlassenen Mängelanzeige richten sich nach § 536c BGB. Ein pauschaler vollständiger Verfall aller Mängelrechte ist nicht vereinbart.
7.4 Ausschließlich gegenüber Unternehmern wird, soweit rechtlich zulässig, die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB für einen bereits bei Vertragsschluss vorhandenen Mangel der Mietsache ausgeschlossen. Davon unberührt bleiben die Haftung nach § 15, die gesetzliche Minderung, Ansprüche bei vom Vermieter zu vertretenden Mängeln sowie die Haftung bei Arglist.
8.1 Bei wirksam vereinbarter Gerätemiete besteht grundsätzlich auch dann eine Zahlungspflicht, wenn der Mieter die angebotene vertragsgemäße Nutzung aus Gründen seines eigenen Risikobereichs nicht wahrnimmt oder vor Mietbeginn absagt. § 537 BGB bleibt maßgeblich; KÖLNMEDIEN rechnet ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Vermietung an. Zwingende gesetzliche Lösungs- und Verbraucherwiderrufsrechte bleiben unberührt.
8.2 Kündigt der Kunde einen Werkvertrag über einen geschuldeten Aufbau-, Integrations- oder sonstigen Projekterfolg frei vor Vollendung, richten sich die Vergütungsansprüche nach § 648 BGB. Ersparte Aufwendungen sowie tatsächlich erzielter oder böswillig unterlassener anderweitiger Erwerb sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben anzurechnen. Bei Dienstverträgen und gemischten Verträgen gelten die nach ihrem jeweiligen Leistungsteil einschlägigen Regelungen.
8.3 Eine pauschale Stornierungsgebühr wird durch diese AGB nicht zusätzlich festgelegt. Werden in einer gesonderten, wirksam einbezogenen Vereinbarung Stornopauschalen für einen bestimmten Vertragstyp vereinbart, bleibt dem Kunden ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gesetzlich eingeräumte Kündigungs-, Rücktritts- und Widerrufsrechte bleiben unberührt.
8.4 Soweit bereits verbindlich beauftragte Fremdanmietungen, Personal-, Transport- oder sonstige Drittleistungen infolge einer kundenseitigen Absage zu Kosten führen, werden diese nach Maßgabe des einschlägigen Vertragsrechts und nur in erstattungsfähiger Höhe berücksichtigt. Nicht angefallene, ersparte oder anderweitig gedeckte Kosten sind abzuziehen.
9.1 Der Kunde stellt die im Auftrag konkret bezeichneten Voraussetzungen am Veranstaltungs- und Einsatzort rechtzeitig bereit: insbesondere zugängliche Stell- und Montageflächen, notwendige Stromversorgung und Absicherung, geeignete Daten- und Signalzuführung, sichere Zufahrt sowie behördliche und hausrechtliche Freigaben in seinem Verantwortungsbereich.
9.2 Soweit der entsprechende Leistungsanteil nicht ausdrücklich von KÖLNMEDIEN übernommen wurde, ist der Kunde für die Eignung und Tragfähigkeit seiner bereitgestellten Flächen, Unterkonstruktionen, Stromkreise, Hängepunkte sowie für erforderliche örtliche Genehmigungen, Haus- und Veranstalterfreigaben, Fluchtwege und Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich. Gesetzliche Prüf-, Warn-, Verkehrssicherungs- und Fachunternehmerpflichten von KÖLNMEDIEN bleiben unberührt.
9.3 KÖLNMEDIEN darf Arbeiten bei konkreter erheblicher Gefahr für Personen oder Material bis zur Beseitigung des Sicherheitsmangels unterbrechen. Berechtigte Vergütungs- und Mehraufwandsansprüche richten sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang und den gesetzlichen Vorschriften.
9.4 Die für LED-Wände, Projektoren, Displays und Projektionsflächen benötigten Leistungs- und Signalparameter (z. B. Bildformat, Pixelpitch, Auflösung, Helligkeit, Strombedarf, Montageart, Wetterschutz und erforderliche Betreuung) sollen im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung konkret festgehalten werden. Gesetzlich maßgebliche Produktangaben sowie ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarungen bleiben verbindlich.
9.5 Die vom Kunden gelieferten Video-, Audio- oder Datensignale und Inhalte müssen die vereinbarten technischen Spezifikationen erfüllen. KÖLNMEDIEN haftet nicht für Störungen, die ausschließlich auf fehlerhafte Kundensignale oder fehlende kundenseitige Rechte zurückzuführen und nicht von KÖLNMEDIEN zu vertreten sind.
10.1 Bei Aufbau, Inbetriebnahme oder technischer Betreuung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, ob ein werkvertraglich geschuldeter Erfolg, eine Dienstleistung oder eine bloße Nebenleistung zur Gerätemiete vereinbart ist.
10.2 Für zusätzliche Leistungen oder projektbedingte Änderungen wird eine ergänzende Vereinbarung über Kosten und Terminplan getroffen. Gesetzliche Ansprüche wegen vom Kunden zu vertretenden Mitwirkungsausfalls bleiben unberührt.
10.3 Soweit ein Werkvertrag eine Abnahme erfordert, ist der Kunde nach vertragsgemäßer Fertigstellung zur Abnahme verpflichtet. Für die Abnahmefiktion gelten die gesetzlichen Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB, einschließlich der besonderen Hinweisobliegenheiten gegenüber Verbrauchern. Eine bloße technische Übergabebestätigung ersetzt die gesetzlich vorgesehene Abnahme nicht automatisch.
10.4 Verzögerungen, zusätzliche Montagearbeiten oder Wartezeiten infolge fehlender erforderlicher Mitwirkung des Kunden werden nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Preisabreden behandelt; erforderliche Zusatzkosten sind nach Möglichkeit vorab mitzuteilen.
11.1 Mitgelieferte Software, Controller, Inhalte und Lizenzen dürfen ausschließlich entsprechend den jeweiligen wirksam einbezogenen Lizenz- und Nutzungsbedingungen eingesetzt werden. Die Nutzungsrechte richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung.
11.2 Überlässt der Kunde Bilder, Filme, Musik, Grafiken, Logos, Texte, Dateien, Streams oder sonstige Inhalte, gewährleistet er, soweit rechtlich zulässig, dass er über die für den vereinbarten Einsatz erforderlichen Rechte und Genehmigungen verfügt. Soweit er eine Rechtsverletzung zu vertreten hat, stellt er KÖLNMEDIEN von begründeten Ansprüchen Dritter und erforderlichen angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei. KÖLNMEDIEN trifft keine allgemeine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung kundenseitiger Inhalte.
11.3 Ohne gesonderte Vereinbarung werden keine Rechte an von KÖLNMEDIEN erstellten Entwürfen, Programmierungen, Produktionsdateien oder urheberrechtlich geschützten Inhalten über den vereinbarten Nutzungszweck hinaus eingeräumt.
12.1 Ein Versicherungsschutz zugunsten des Kunden oder eine vertragliche Haftungsfreistellung gegen Schäden, Verlust oder Diebstahl besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung vor Vertragsschluss. Umfang, Prämie, Selbstbehalt, räumliche und sachliche Deckung, Ausschlüsse und gegebenenfalls anzuwendende Versicherungsbedingungen sind der gesonderten Vereinbarung zu entnehmen.
12.2 Eine Pauschale von 7 % der Mietvergütung für eine optional angebotene Elektronikversicherung wird nur berechnet, wenn die konkrete Versicherungsleistung tatsächlich besteht und der Kunde sie zu diesen Konditionen vereinbart hat. Ohne solche Vereinbarung wird keine Versicherungsgebühr erhoben.
12.3 Die Existenz einer Versicherung befreit den Mieter nicht automatisch von gesetzlichen Haftungspflichten; eine etwaige Freistellung gilt nur im vereinbarten Umfang.
13.1 Verkaufte Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von KÖLNMEDIEN (einfacher Eigentumsvorbehalt).
13.2 Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend der erweiterte Eigentumsvorbehalt: Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vorbehalten. Eine Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang ist zulässig, soweit der Käufer nicht in wesentlichem Zahlungsverzug ist; die daraus entstehenden Forderungen werden bereits jetzt in Höhe der gesicherten Forderungen sicherungshalber an KÖLNMEDIEN abgetreten, die die Abtretung annimmt. Die Einziehung durch den Käufer bleibt bis zu einem berechtigten Widerruf gestattet. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen vor Eigentumsübergang sind unzulässig.
13.3 Ausschließlich gegenüber Unternehmern: Übersteigt der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten die gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, wird KÖLNMEDIEN auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl im entsprechenden Umfang freigeben.
13.4 Die gesetzlichen Rechte von Verbrauchern bleiben von den B2B-Sicherungsregelungen unberührt.
14.1 Beim Kauf durch Verbraucher gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Dies umfasst bei einschlägigen Kaufverträgen die Bestimmungen über digitale Elemente sowie bei ab dem 31. Juli 2026 geschlossenen Kaufverträgen nach Maßgabe der gesetzlichen Übergangsvorschriften die Änderungen zur Reparierbarkeit und zur Verlängerung der Verjährungsfrist nach gesetzlicher Nachbesserung. Die gesetzlichen Rechte werden nicht durch die Angabe „gebraucht“, „Vintage“, „im Kundenauftrag“ oder durch eine verkürzte Prüf- oder Rügefrist ausgeschlossen.
14.2 Bei gebrauchten Waren, die KÖLNMEDIEN im eigenen Namen an Verbraucher verkauft, kann eine Verkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen auf mindestens ein Jahr nur dann wirksam vereinbart werden, wenn der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens informiert wird und die Verkürzung ausdrücklich sowie gesondert vereinbart wird (§ 476 Abs. 2 BGB). Abweichungen von objektiven Beschaffenheitsanforderungen erfordern ebenfalls die besondere Unterrichtung und gesonderte Vereinbarung nach § 476 Abs. 1 BGB. Diese AGB allein bewirken weder eine solche Verkürzung noch eine solche Abweichung.
14.3 Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche bei neu hergestellten Waren ein Jahr ab Ablieferung, soweit gesetzlich zulässig. Beim Verkauf gebrauchter Waren an Unternehmer sind Sachmängelansprüche, soweit zulässig, ausgeschlossen, sofern keine gesondert vereinbarte Beschaffenheit oder Garantie verletzt wird. Ansprüche wegen Arglist sowie nach § 15 bleiben unberührt. Zwingende Rückgriffsansprüche in der Lieferkette, insbesondere nach §§ 445a, 445b und 478 BGB, bleiben unberührt. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB; eine starre 24-Stunden-Rügefrist wird nicht vereinbart.
14.4 Im Mangelfall gelten die gesetzlichen Regeln zur Nacherfüllung. Bei Verbrauchsgüterkaufverträgen, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, informiert KÖLNMEDIEN Verbraucher vor einer Nacherfüllung nach § 439 BGB über ihr Wahlrecht und darüber, dass sich die ursprüngliche Verjährungsfrist bei Nachbesserung einmalig um zwölf Monate verlängert (§§ 475 Abs. 4, 475e Abs. 5 BGB). Die gesetzlichen Übergangsvorschriften bleiben unberührt. Zwingende Kostentragungs-, Vorschuss-, Frist- und Rückabwicklungsrechte bleiben unberührt.
14.5 Eine Beschaffenheitsgarantie oder Haltbarkeitsgarantie besteht nur, wenn sie ausdrücklich und wirksam übernommen wurde. Gesetzliche Mängelrechte bleiben von einer etwaigen freiwilligen Garantie unberührt. Haftung bei arglistigem Verschweigen oder zwingenden gesetzlichen Ansprüchen bleibt bestehen.
15.1 KÖLNMEDIEN haftet nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund einer übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen sonstigen Fällen zwingender Haftung.
15.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
15.3 Gesetzliche Mängel-, Minderungs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt, soweit diese AGB sie nicht wirksam modifizieren. Keine Klausel begrenzt die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.
15.4 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Eine pauschale Begrenzung der gesamten Schadensersatzhaftung auf den Mietpreis besteht nicht.
16.1 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und auch durch angemessene Maßnahmen nicht überwunden werden können (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Verbote oder großflächige Infrastrukturausfälle), werden nach den gesetzlichen Regeln behandelt. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Ursache, voraussichtliche Folgen und zumutbare Abhilfemaßnahmen.
16.2 Fristen verschieben sich nur, soweit und solange dies nach Gesetz und konkreter Interessenabwägung gerechtfertigt ist. Bleibt die Leistung dauerhaft unmöglich oder entfällt der Vertragszweck auf gesetzlich relevante Weise, gelten die gesetzlichen Rücktritts-, Kündigungs- und Rückabwicklungsregeln.
16.3 Eine pauschale Freizeichnung für Lieferantenprobleme oder beliebige Betriebsstörungen ohne Prüfung gesetzlicher Verantwortlichkeit wird nicht vereinbart.
17.1 Eine Aufrechnung ist jedenfalls mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gesetzliche Rechte zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, insbesondere wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis und zwingende Verbraucherrechte, bleiben unberührt.
17.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur in den gesetzlich zulässigen Grenzen und entsprechend dem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
18.1 Vermittelt KÖLNMEDIEN ein Geschäft zwischen einem Kunden und einem Dritten lediglich als offengelegter Vermittler, werden der tatsächliche Verkäufer und dessen Rolle vor Vertragsschluss klar bezeichnet. Ansprüche aus dem Kaufvertrag bestehen dann grundsätzlich gegenüber dem ausgewiesenen Verkäufer, soweit gesetzlich zulässig und die tatsächliche Vertragsgestaltung dies trägt.
18.2 Verkauft KÖLNMEDIEN dagegen im eigenen Namen, gelten die gesetzlichen Verkäuferpflichten unabhängig davon, von wem das Gerät zuvor beschafft wurde. Ein vermeintlicher Privatverkauf oder eine bloße Quittung ersetzt die rechtlich gebotene Einordnung nicht.
18.3 Bei einem echten Privatverkauf zwischen zwei Dritten ist KÖLNMEDIEN nicht schon durch die technische Präsentation oder Kontaktvermittlung Verkäufer. Entscheidend bleiben jedoch der nach außen erkennbare tatsächliche Vertragspartner und die konkrete Vertragsdurchführung; eine bloße Bezeichnung als „Kundenauftrag“ ist hierfür nicht ausreichend.
19.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit eine entsprechende Rechtswahl zulässig ist. Bei Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands bleiben zwingende Bestimmungen ihres Aufenthaltsstaates, die trotz Rechtswahl anzuwenden sind, unberührt.
19.2 Ausschließlich soweit die Voraussetzungen des § 38 ZPO tatsächlich erfüllt sind und eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist, wird für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von KÖLNMEDIEN vereinbart. Für den Standort Overath ist dies bei Zuständigkeit des Amtsgerichts das Amtsgericht Bergisch Gladbach; die sachliche Zuständigkeit eines Landgerichts bleibt unberührt. Gegenüber Verbrauchern begründet diese Klausel keinen abweichenden Gerichtsstand.
19.3 Für Anzeigen und Erklärungen ist Textform (beispielsweise E-Mail) ausreichend, soweit nicht im Einzelfall eine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist. Individuelle Abreden haben Vorrang.
19.4 Sollten einzelne Regelungen unwirksam sein, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 306 BGB; die übrigen Regelungen bleiben im gesetzlichen Umfang wirksam.
19.5 Bei Verträgen mit Verbrauchern über Fernkommunikationsmittel oder außerhalb von Geschäftsräumen bleiben etwaige gesetzliche Informations- und Widerrufsrechte unberührt. Wo erforderlich, erfolgt die Widerrufsbelehrung gesondert. Die bloße Aufnahme eines Textes in diese AGB ersetzt keine gesetzlich erforderliche Verbraucherinformation und keine vorgeschriebene elektronische Widerrufsfunktion.
Stand: 28.10.2026